Allgemeine Einkaufsbedingungen der HybridSupply GmbH
Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen ("AEB") der HybridSupply GmbH ("HybridSupply") finden ausschließlich Anwendung auf alle Einkäufe, die HybridSupply bei Geschäftspartnern ("Lieferanten") tätigt. Sie gelten insbesondere für den Einkauf von Produktionsmaterial (zum Zwecke der eigenen Produktion), wie Rohstoffe, Materialien und Bauteile sowie für den Einkauf von Handelswaren, Ersatzteilen, Werkzeugen oder Maschinen und sonstigen beweglichen Sachen (nachfolgend zusammenfassend "Ware"). Ferner gelten diese AEB auch für Verträge, welche die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand haben; auf §§ 650, 433BGB wird ausdrücklich Bezug genommen.
Entgegenstehende oder von diesen AEB abweichende Bedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn, HybridSupply stimmt ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zu.
Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn HybridSupply in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AEB abweichender Bedingungen des Lieferanten die Ware des Lieferanten vorbehaltlos annimmt.
Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Von diesen AEB abweichende oder sie ergänzende Abreden sind schriftlich niederzulegen.
Soweit ein Rahmenliefervertrag zwischen HybridSupply und dem Lieferanten geschlossen wurde, sind für den Inhalt der vertraglichen Vereinbarung der Rahmenliefervertrag, die schriftliche Bestellung von HybridSupply und diese AEB maßgebend. Weichen diese inhaltlich voneinander ab, gilt die schriftliche Bestellung vor dem Rahmenliefervertrag und diesen sodann nachfolgenden AEB. Auch sämtliche künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten erfolgen - vorbehaltlich der Regelungen aus Rahmenliefervertrag und Bestellung - ausschließlich aufgrund dieser AEB.
Vertragsschluss, Form
Das auf den Abschluss eines Liefervertrages gerichtete Angebot von HybridSupply ("Bestellung") bedarf zu seiner Wirksamkeit der Schriftform, die brieflich, per Telefax oder per E-Mail gewahrt ist.
Der Lieferant ist gehalten, die Bestellung von HybridSupply innerhalb einer Frist von 10 Tagen schriftlich zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme).
Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme von HybridSupply.
Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- oder Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich Bestellunterlagen hat der Lieferant HybridSupply hinzuweisen, andernfalls gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
Mündliche Vereinbarungen vor oder bei Vertragsabschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von HybridSupply. § 2.1 bleibt unberührt.
Mündliche Vereinbarungen nach Vertragsabschluss, insbesondere nachträgliche Änderungen und Ergänzungen dieser AEB - einschließlich dieser Schriftformklausel - sowie Nebenabreden jeder Art bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung von HybridSupply.
Für die Ausarbeitung von Angeboten, Planungen, Kostenvoranschlägen und dergleichen wird keine Vergütung gewährt.
Preise, Zahlungsbedingungen
Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.
Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Haupt- und Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Einbau, Montage, Bereitstellung des Werkzeugs) sowie Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transport- und Reisekosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherungskosten) ein.
Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich ggf. vereinbarter Abnahmen) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Sofern HybridSupply innerhalb von 14 Kalendertagen zahlt, gelten 3 % Skonto auf den Nettorechnungsbetrag als vereinbart.
Fälligkeitszinsen werden nicht geschuldet. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen.
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen HybridSupply in gesetzlichem Umfang zu. HybridSupply ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange HybridSupply noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Lieferungen gegen den Lieferanten zustehen.
Dem Lieferanten steht ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen zu.
Lieferung
Abweichungen von der Bestellung sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von HybridSupply zulässig.
Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von HybridSupply nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Lieferant trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf einen Vorrat).
Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands "frei Haus" an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist ein Bestimmungsort nicht angegeben und ist nicht anderes vereinbart, so hat die Lieferung an den Geschäftssitz von HybridSupply zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und einer etwaigen Nacherfüllung (Bringschuld). Ist eine besondere Berechnung der Verpackung vereinbart, wird diese bei frachtfreier Rücksendung voll gutgeschrieben.
Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellungs- und Lieferdatum), Lieferscheinnummer, Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Liefermenge) sowie der Bestellnummer von HybridSupply (Datum und Nummer) beizulegen. Bei Lagermaterial ist zusätzlich die Materialnummer von HybridSupply anzugeben.
Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellungs- und Lieferdatum), Lieferscheinnummer, Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Liefermenge) sowie der Bestellnummer von HybridSupply (Datum und Nummer) beizulegen. Bei Lagermaterial ist zusätzlich die Materialnummer von HybridSupply anzugeben.
Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so hat HybridSupply hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist HybridSupply eine entsprechende Versandanzeige mit gleichem Inhalt zuzusenden.
Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind - vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises - die von HybridSupply bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, HybridSupply hat Ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind HybridSupply zumutbar.
Lieferzeit, Lieferverzug
Vereinbarte Liefertermine und Lieferfristen sind verbindlich. Für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei HybridSupply oder bei der von HybridSupply vorgegebenen Verwendungsstelle maßgebend. Ist eine Versendung der Ware "ab Werk" vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmen Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen.
Der Lieferant ist verpflichtet, HybridSupply unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferfristen oder Lieferterminen - aus welchen Gründen auch immer - voraussichtlich nicht oder auch nicht in der vereinbarten Qualität einhalten kann.
Vereinbarte Liefertermine und Lieferfristen sind einzuhalten. Bei schuldhaftem Überschreiten vereinbarter Liefertermine bzw. Lieferfristen gerät der Lieferant in Verzug, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf. Der Lieferant ist HybridSupply zum Ersatz des Verzugsschadens nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen verpflichtet. Die Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche und Rechte, insbesondere das Recht zum Rücktritt vom Vertrag, bleibt HybridSupply ausdrücklich vorbehalten.
Befindet sich der Lieferant mit der Lieferung in Verzug, kann HybridSupply - neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen - pauschalisierten Ersatz ihres Verzugsschadens in Höhe von 1 % des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. HybridSupply bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis gestattet, dass HybridSupply überhaupt kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
Unmöglichkeit, höhere Gewalt, Rücktrittsgründe
Ist oder wird die Lieferung für den Lieferanten aus Gründen unmöglich, die dieser zu vertreten hat, gelten die gesetzlichen Regelungen.
Bei Ereignissen höherer Gewalt, wie z.B. Krieg, Aussperrung, Streik, Pandemien oder sonstigen nicht vorhersehbaren Umständen, welche wesentliche Betriebsstörungen mit sich bringen, ist HybridSupply unter Ausschluss von Ersatzansprüchen des Lieferanten berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Das gleiche gilt, wenn der Lieferant einen vereinbarten Liefertermin bzw. eine vereinbarte Lieferfrist wegen Ereignissen höherer Gewalt nicht einhalten kann und eine Vereinbarung mit HybridSupply über einen neuen Liefertermin nicht getroffen wird.
Wird über das Vermögen des Lieferanten das Insolvenzverfahren eröffnet oder wird ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt und ist der Vertrag noch nicht erfüllt, berechtigt dies HybridSupply zum Rücktritt vom Vertrag.
Gefahrübergang, Annahmeverzug
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Lieferung geht mit Übergabe am Bestimmungsort auf HybridSupply über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend.
Für den Eintritt eines Annahmeverzuges von HybridSupply gelten die gesetzlichen Regelungen. Der Lieferant muss HybridSupply seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine von HybridSupply zu erbringende Handlung oder Mitwirkung eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Sofern HybridSupply in Annahmeverzug gerät, kann der Lieferant nach den gesetzlichen Regelungen Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft die Bestellung eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur zu, wenn HybridSupply sich zur Mitwirkung verpflichtet hat und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten hat.
Gewährleistung
Die Rechte von HybridSupply bei Sach- oder Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferungen sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage- , Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten ergeben sich aus den gesetzlichen Regelungen, soweit nachfolgend nichts anderes vereinbart ist.
Nach den gesetzlichen Regelungen haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf HybridSupply die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die - insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung von HybridSupply - Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von HybridSupply, vom Lieferanten oder vom Hersteller stammt.
Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gelten die gesetzlichen Regelungen (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe:
Die Untersuchungsobliegenheit von HybridSupply beschränkt sich auf Mängel, die im Rahmen der Wareneingangskontrolle von HybridSupply unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferungen) oder bei Qualitätskontrollen von HybridSupply im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungsobliegenheit. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist.
Die Rügeobliegenheit von HybridSupply für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet der Untersuchungsobliegenheit gilt eine Rüge (Mängelanzeige) von HybridSupply jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie bei verdeckten Mängeln innerhalb von 10 Tagen ab Entdeckung bzw. bei offenen Mängeln innerhalb von 2 Tagen ab Lieferung abgesendet wird.
Bei mangelhafter Lieferung kann HybridSupply zunächst kostenlose Nacherfüllung - nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verlangen. In beiden Fällen trägt der Lieferant alle hierdurch bei ihm oder HybridSupply entstehenden Kosten (z.B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle). Gleiches gilt für ggf. anfallende Aus- und Einbaukosten. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Lieferant die mangelhafte Ware auf seine Kosten zurückzunehmen.
Bei erfolgloser Nacherfüllung, Unzumutbarkeit oder Säumnis des Lieferanten mit der Nachbesserung, kann HybridSupply ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag/von der Bestellung zurücktreten sowie die Ware auf Gefahr und Kosten des Lieferanten zurücksenden.
In diesen und anderen, dringenden Fällen - insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder zur Vermeidung größerer Schäden, wenn es nicht mehr möglich ist, den Lieferanten vom Mangel zu unterrichten und ihm eine Abhilfefrist zu setzen, kann HybridSupply auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen.
Im Fall eines Sach- oder Rechtsmangels ist HybridSupply im Übrigen nach den gesetzlichen Regelungen zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat HybridSupply Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz nach den gesetzlichen Regelungen.