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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der HybridSupply GmbH
 
§ 1 Allgemeines
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der HybridSupply GmbH (nachfolgend kurz: „HybridSupply“) gelten ausschließlich für sämtliche Kauf- und Lieferverträge zwischen HybridSupply und ihren Auftraggebern. Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn, HybridSupply stimmt ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zu.
 
1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn HybridSupply in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die vertraglich geschuldete Leistung/Lieferung vorbehaltlos ausführt.
 
1.3 Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder sie ergänzende Abreden sind schriftlich niederzulegen.
 
§ 2 Vertragsschluss
2.1 Angebote von HybridSupply sind freibleibend.
 
2.2 Schriftliche Bestellungen des Auftraggebers, die Angebote nach § 145 BGB darstellen, kann HybridSupply innerhalb von vier Wochen annehmen, insbesondere dadurch, dass HybridSupply die Lieferung innerhalb dieser Frist ausführt. Eine telefonische Bestellung des Auftraggebers kann HybridSupply nur sofort annehmen.
 
2.3 An Angebotsunterlagen, insbesondere Zeichnungen, Modellen, Mustern, Kostenvoranschlägen oder sonstigen Unterlagen, die der Auftraggeber von HybridSupply erhält, behält sich HybridSupply sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen und die in ihnen verkörperten Informationen sind geheim zu halten und dürfen Dritten ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von HybridSupply nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind HybridSupply – ohne Zurückhaltung von Kopien – unverzüglich zurückzugeben, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.
 
2.4 Bei onlineBestellungen stellt die von HybridSupply nach Eingang der Bestellung des Auftraggebers übersandte Zugangsbestätigung noch keine Annahme des Kaufangebots dar.
 
2.5 Aufträge werden im Zweifel erst durch die Auftragsbestätigung von HybridSupply verbindlich. Diese Auftragsbestätigung ist für die Art und den Umfang der vertraglichen Leistungspflichten maßgebend.
 
2.6 Bei Abrufaufträgen ist HybridSupply berechtigt, das Material für den gesamten Auftrag zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge sofort herzustellen. Etwaige Änderungswünsche des Auftraggebers können nach Erteilung des Auftrags nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde.
 
§ 3 Preise
3.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung von HybridSupply nichts anderes ergibt, gelten die Preise von HybridSupply netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sollte eine Änderung der gesetzlichen Mehrwertsteuer zwischen Vertragsabschluss und Auslieferung eintreten, wird die am Tag der Auslieferung gültige Mehrwertsteuer berechnet und dem Auftraggeber eine sich ergebende Differenz berechnet bzw. erstattet.
 
3.2 Der Abzug von Skonto ist nur im Falle einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zulässig.
 
3.3 Verpackungs- und/oder Frachtkosten werden gesondert in Rechnung gestellt, soweit nichts anderes vereinbart ist. Bei Lieferungen ins Ausland trägt der Auftraggeber anfallende Zölle und/oder Einfuhrsteuern.
 
3.4 Bei Teillieferungen kann jede Lieferung gesondert in Rechnung gestellt werden.
 
§ 4 Zahlungsbedingungen
4.1 Die Zahlungsbedingungen ergeben sich im Einzelnen aus der Auftragsbestätigung von HybridSupply.
 
4.2 Rechnungen von HybridSupply sind sofort zur Zahlung fällig und ohne Abzug zum Ausgleich zu bringen. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist HybridSupply berechtigt, für die Dauer des Verzuges Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt HybridSupply ausdrücklich vorbehalten.
 
4.3 Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass der Anspruch auf Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit, insbesondere durch fehlende Kreditwürdigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, ist HybridSupply unter Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, für sämtliche ausgelieferte und noch nicht bezahlte Ware sofortige Sicherheitsleistung oder Barzahlung ohne jeden Abzug und für sämtliche noch zu liefernde Ware Vorauszahlung zu verlangen sowie noch zu liefernde Ware zurückzuhalten. Kommt der Auftraggeber den vorstehenden Verpflichtungen nicht fristgerecht nach, hat HybridSupply das Recht, die Lieferung zu verweigern und vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadensersatz zu verlangen.
 
4.4 Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder aber entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen die nicht aus demselben Vertragsverhältnis stammen, steht dem Auftraggeber nicht zu. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposition zuzüglich der darauf entfallenden Verzugszinsen verwendet.
 
§ 5 Lieferung und Lieferzeit
5.1 Der von HybridSupply geschuldete Leistungsumfang der Lieferung ergibt sich aus der Auftragsbestätigung.
 
5.2 HybridSupply ist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt.
 
5.3 Liefertermine oder Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn sie werden im Rahmen der Auftragsbestätigung von HybridSupply ausdrücklich als „verbindlich“ bezeichnet.
 
a) Ein verbindlicher Liefertermin bzw. eine verbindliche Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt, dass HybridSupply von ihren Vorlieferanten, mit denen die HybridSupply aus Anlass des mit dem Auftraggeber geschlossenen Vertrages entsprechende Deckungsgeschäfte geschlossen hat, richtig, vollständig und rechtzeitig beliefert wird.
 
b) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zum Ablauf der Frist das Werk von HybridSupply verlassen hat oder wenn HybridSupply dem Auftraggeber die Versandbereitschaft mitgeteilt hat.
 
c) Die Lieferfrist beginnt nicht zu laufen, solange der Auftraggeber nicht die ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt hat.
 
5.4 Wird HybridSupply durch Umstände, die erst nach Vertragsschluss erkennbar wurden und die von HybridSupply nicht zu vertreten sind, insbesondere durch höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Pandemien, Arbeitskampfmaßnahmen, behördliche Eingriffe, Versorgungsschwierigkeiten, Verkehrsstörungen, außergewöhnliche Verkehrsverhältnisse, unvorhersehbare Betriebsstörungen, unvorhersehbare fehlende rechtzeitige Belieferung durch einen Vorlieferanten hinsichtlich eines entsprechend abgeschlossenen Deckungsgeschäftes (z.B. wegen der Insolvenz des Vorlieferanten) oder aus anderen gleichartigen Gründen, an der rechtzeitigen Erfüllung ihrer Leistungspflichten gehindert, ruht die Leistungsverpflichtung für die Dauer des Hindernisses und dem Umfang ihrer Wirkung. HybridSupply übernimmt insoweit kein Beschaffungsrisiko.
 
a) HybridSupply hat den Auftraggeber unverzüglich darüber zu unterrichten, dass und aus welchen Gründen die zeitweise Behinderung oder Unmöglichkeit der Leistung eingetreten ist.
 
b) HybridSupply wird sich – soweit möglich – unverzüglich um eine Ersatzbeschaffung bemühen. Sollten sich im Falle einer Ersatzbeschaffung die Kosten von HybridSupply erhöhen, ist HybridSupply zu Preisanpassungen gegenüber dem Auftraggeber berechtigt. HybridSupply wird den Auftraggeber über die Möglichkeit einer Ersatzbeschaffung und über etwaige Preisanpassungen vorab ebenfalls unverzüglich unterrichten.
 
c) Ist das Ruhen der Leistungsverpflichtung oder aber die Preisanpassung nach § 5.4b) für den Auftraggeber nicht zumutbar, ist dieser nach Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Eine Fristsetzung ist nicht erforderlich in den im Gesetz genannten Fällen (z.B. §§ 323 Abs. 2, 323 Abs. 4, 326 Abs. 5 BGB sowie § 376 HGB).
 
d) HybridSupply hat die Nichtleistung oder verspätete Leistung aus den oben genannten Gründen nicht zu vertreten. Ein Anspruch auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz ist ausgeschlossen nach Maßgabe von § 9. Wurde eine Teilleistung bewirkt, kann der Auftraggeber vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse mehr hat.
 
§ 6 Gefahrübergang
6.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist die Lieferung „ab inländischem Werk“ vereinbart. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes geht auf den Auftraggeber über mit Aushändigung des Vertragsgegenstandes an den Versandbeauftragten unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt. Das gleiche gilt bei Mitteilung der Versandbereitschaft, wenn die Auslieferung aus Gründen unterbleibt, die der Auftraggeber zu vertreten hat.
 
6.2 Verzögert sich oder unterbleibt der Versand infolge von Umständen, welche HybridSupply nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
 
§ 7 Eigentumsvorbehalt
7.1 HybridSupply behält sich bis zur Begleichung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung, und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, das Eigentum an der gelieferten Ware (Vorbehaltsware) vor.
 
7.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware zu verwenden und weiter zu veräu-ßern, soweit dies dem ordentlichen Geschäftsgang entspricht. Er darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Die Entgeltforderungen des Auftraggebers gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Auftraggebers bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung, Ansprüche auf Versicherungsleistungen und Ansprüche aus dem Besitz, insbesondere Herausgabeansprüche), und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, tritt der Auftraggeber bereits jetzt bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung sicherungshalber in vollem Umfang an HybridSupply ab. Dies gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung weiterveräußert wird oder nicht. HybridSupply nimmt die Abtretung an.
 
7.3 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Ware von HybridSupply entstehenden Erzeugnisse zu deren vollen Wert, wobei diese Vorgänge für HybridSupply erfolgen, sodass HybridSupply als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt HybridSupply Miteigentum im Verhältnis der objektiven Werte dieser Waren. Erlischt das Eigentum von HybridSupply durch Verbindung oder Vermischung, überträgt der Auftraggeber HybridSupply bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der von HybridSupply gelieferten Ware. HybridSupply nimmt diese Übertragung an. Das so entstandene Allein- oder Miteigentum an der Sache verwahrt der Auftraggeber unentgeltlich für HybridSupply.
 
7.4 Die Befugnis des Auftraggebers, über Vorbehaltsware zu verfügen, erlischt, wenn der Auftraggeber in einen Vermögensverfall gerät oder zu geraten droht und HybridSupply ihre Zustimmung zur Verfügung über die Vorbehaltsware widerruft oder ihr Einziehungsrecht wegen des Verhaltens des Auftraggebers, insbesondere wegen Zahlungsverzuges, geltend macht.
 
7.5 Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter, welche die Sicherungsinteressen der HybridSupply gefährden, muss der Auftraggeber auf das Eigentum der HybridSupply hinweisen und muss diese unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit HybridSupply ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Sofern der Dritte HybridSupply die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten, die HybridSupply in diesem Zusammenhang entstehen, nicht erstatten kann, haftet hierfür der Auftraggeber.
 
7.6 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist HybridSupply nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, den Vertragsgegenstand zurückzunehmen. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Auftraggeber. In der Zurücknahme des Vertragsgegenstandes durch HybridSupply liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn HybridSupply den Vertragsgegenstand pfändet. HybridSupply ist nach Rücknahme des Vertragsgegenstandes zu dessen Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
 
§ 8 Rügepflichten, Rechte wegen Mängeln
 
8.1 Mängelrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchung- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Auftraggeber hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt auf ihre Vertragsmäßigkeit hin zu untersuchen. Fehlmengen und Falschlieferungen sowie erkennbare Mängel der Ware sind unverzüglich schriftlich unter Angabe der Beanstandung bei HybridSupply anzuzeigen. Erst später erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Erkennbarkeit in der beschriebenen Form zu rügen.
 
8.2 Der Auftraggeber hat HybridSupply bei Beanstandungen unverzüglich Gelegenheit zu einer Überprüfung der beanstandeten Ware zu geben, insbesondere ist HybridSupply die beanstandete Ware auf Wunsch und auf Kosten von HybridSupply zur Verfügung zu stellen. Bei unberechtigten Beanstandungen behält sich HybridSupply die Belastung des Auftraggebers mit den für den Transport und die Überprüfung entstandenen Kosten vor.
 
8.3 Ist die gelieferte Ware mangelhaft, ist HybridSupply insbesondere vor Beginn der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau durch den Auftraggeber) zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Nacherfüllung, die nach Wahl von HybridSupply entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung erfolgen kann, zu geben.
 
8.4 Im Falle einer Mängelbeseitigung ist HybridSupply verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeit- und Materialkosten zu tragen; eine Übernahme der vorstehenden Kosten durch HybridSupply ist ausgeschlossen, soweit diese dadurch entstanden sind, dass die von HybridSupply gelieferte Ware nach Gefahrübergang an einen anderen Ort als den vereinbarten Erfüllungsort verbracht worden ist. Dies gilt nicht, soweit die Verbringung der Ware deren bestimmungsgemäßem Gebrauch entspricht und dieser HybridSupply bekannt ist.
 
8.5 Ein Anspruch auf Rückgängigmachung des Vertrages oder auf Herabsetzung des Kaufpreises steht dem Auftraggeber nur dann zu, wenn der Mangel von HybridSupply nicht innerhalb einer vom Auftraggeber zu setzenden angemessenen Frist behoben werden kann oder wenn die Nacherfüllung für HybridSupply mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre, unzumutbar ist oder aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen ist. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Ein Selbstvornahmerecht des Auftraggebers ist ausgeschlossen.
 
8.6 Die Haftung von HybridSupply auf Schadensersatz ist beschränkt nach Maßgabe von § 9. Das Gleiche gilt für den Anspruch auf Aufwendungsersatz.
 
8.7 Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie bleiben weitergehende Ansprüche des Auftraggebers unberührt.
 
8.8 HybridSupply haftet nicht für Mängel,
 
a) die auf vom Auftraggeber bereitgestellten Materialien oder einer vom Auftraggeber vorgeschriebenen oder näher bestimmten Konstruktion beruhen;
 
b) die auf eine ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Verarbeitung des Vertragsgegenstandes zurückzuführen sind;
 
c) die auf einer schlechten Instandhaltung oder fehlerhaften Reparatur durch den Auftraggeber oder auf Änderungen ohne schriftliche Zustimmung von HybridSupply beruhen;
 
d) die auf normale Abnutzung oder normalen Verschleiß zurückzuführen sind;
 
e) zu deren Behebung Instandsetzungsmaßnahmen vorgenommen wurden, die auf Wunsch des Auftraggebers nur behelfsmäßig erfolgten.
 
8.9 Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers und deckungsgleiche konkurrierende Ansprüche aus außervertraglicher Haftung verjähren in einem Jahr ab Gefahrübergang gemäß § 6. Bei Schadensersatzansprüchen in den Fällen des hiesigen § 9.1 Satz 1 und § 9.2 sowie bei Rückgriffsansprüchen im Anwendungsbereich des § 478 BGB verbleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist.
 
§ 9 Haftung auf Schadensersatz
 
9.1 HybridSupply haftet auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Organe oder Gehilfen. Der vorstehende Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit gilt nicht für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist die Haftung beschränkt auf typische, vorhersehbare Schäden.
 
9.2 Eine Schadensersatzhaftung wegen einer von HybridSupply übernommenen Garantie sowie wegen einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder anderen zwingenden Normen bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt. Das gleiche gilt bei der Verursachung eines Schadens aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
 
9.3 Eine Haftung von HybridSupply ist ausgeschlossen,
 
a) für Schäden, die dadurch entstehen, dass der Vertragsgegenstand nicht entsprechend den Vorgaben von HybridSupply benutzt wird;
 
b) für Schäden, die auf eine unzureichende oder fehlende Wartung des Vertragsgegenstandes zurückzuführen sind, mit deren Durchführung der Auftraggeber HybridSupply nicht beauftragt hat;
 
c) für Schäden, die durch Teile des Vertragsgegenstandes verursacht worden sind, an denen Dritte Instandsetzungsarbeiten, Reparaturen oder sonstige Veränderungen vorgenommen haben und die nicht nachweislich auf eine Pflichtverletzung von HybridSupply zurückzuführen sind.
 
§ 10 Geheimhaltung
 
10.1 Der Auftraggeber hat alle im Rahmen der Lieferbeziehung von HybridSupply erhaltenen Kenntnisse und Informationen technischer und geschäftlicher Art (nachfolgend kurz: „geheime Informationen“) Dritten gegenüber auch über die Dauer der Lieferbeziehung hinaus geheim zu halten, solange und soweit er nicht den Nachweis erbringen kann, dass diese geheimen Informationen zum Zeitpunkt ihrer Erlangung dem Auftraggeber bereits bekannt oder offenkundig waren oder später ohne sein Verschulden offenkundig geworden sind oder durch den Auftraggeber nachweisbar vollkommen unabhängig entwickelt oder von einem Dritten ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungsverpflichtung erlangt worden sind.
 
10.2 Von HybridSupply offenbarte Unterlagen betreffend geheime Informationen, insbesondere Zeichnungen, die im Zuge der Zusammenarbeit ausgetauscht werden, sind und verbleiben im Eigentum von HybridSupply und müssen auf Verlangen von HybridSupply herausgegeben werden, und zwar spätestens bei Beendigung der Lieferbeziehung. Jede Art von Lizenz an geheimen Informationen bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
 
10.3 Ein Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf geheime Informationen bzw. entsprechende Dokumente und Materialien steht dem Auftraggeber nicht zu.
 
§ 11 Gerichtsstand, anwendbares Recht, sonstige Vereinbarungen
 
11.1 Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz von HybridSupply. Dieser Gerichtsstand gilt auch für Streitigkeiten über die Entstehung und Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses. Es bleibt HybridSupply unbenommen, am Sitz des Auftraggebers Klage zu erheben.
 
11.2 Für das Vertragsverhältnis gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UNKaufrechts (CISG).
 
11.3 Sind Teile der vorstehenden Geschäftsbedingungen unwirksam oder abbedungen, so bleibt deren Wirksamkeit im Übrigen unberührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, unwirksame Regelungen durch solche zu ersetzen, die rechtlich wirksam sind und den unwirksamen Regelungen nach Sinn und Zweck sowie wirtschaftlichem Ergebnis soweit wie möglich entsprechen.
 
Stand: Juni 2024